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VGH München Beschluss v. - 22 ZB 21.121

Gesetze: GwG § 2 Abs. 1 Nr. 10, GwG § 46, GwG § 8, GwG § 10, GwG § 43, GwG § 45, GwG § 51 Abs. 3

Prüfungsanordnung nach dem Geldwäschegesetz, Eigenschaft eines Rechtsanwalts als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz, angestellter Rechtsanwalt, Beteiligung mehrerer Rechtsanwälte einer Kanzlei an einem Kataloggeschäft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017, Pflichten eines Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt wirkt auch dann i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 an einem der dort genannten Kataloggeschäfte mit, wenn er Angestellter der beauftragten Kanzlei ist, das Mandat nicht mit ihm persönlich abgeschlossen wurde und er bei dessen Bearbeitung nur Zuarbeit leistet, ohne nach außen aufzutreten.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 40
NJW 2024 S. 229 Nr. 4
TAAAJ-54787

Preis:
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Nutzungsdauer:
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VGH München, Beschluss v. 11.07.2023 - 22 ZB 21.121

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