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FG Köln 14.12.2022 9 K 2814/20, Kommentierte Nachricht

Steuerrecht | Hohes „Trinkgeld“ seitens der Konzernmutter nicht steuerfrei

Erhalten Arbeitnehmer von der Muttergesellschaft ihrer Arbeitgeberin ein „Trinkgeld“ von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. €, weil jene ihre Anteile an der Arbeitgeberin mit Gewinn verkauft hat und sich nun bei ihren Arbeitnehmern erkenntlich zeigen will, handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn und nicht um ein nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreies Trinkgeld.

In den beiden Fällen ging es um zwei Arbeitnehmer der Y-GmbH, die als Prokuristen tätig waren. Alleingesellschafterin der Y-GmbH war die Y-Holding, an der die Z-GmbH zu 26,6 % beteiligt war. Im Jahr 2016 verkaufte die Z-GmbH 5,2 % ihrer Anteile an der Y-Holding mit Gewinn. Die Z-GmbH zahlte den beiden Arbeitnehmern 50.000 € und 1,3 Mio. € und bedankte sich bei ihnen „an dieser Zwischenstation […] ganz herzlich […] für die ...

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Hohes „Trinkgeld“ seitens der Konzernmutter nicht steuerfrei

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