Teil 9: Übergangsregelungen
Abschnitt 3: Zeitlich befristete Übergangsregelungen
§ 89 Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 Prozent beträgt. 2Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden.
(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 gestellt, ist die Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet für alle den Geschäftsjahren im Sinne des Absatz 1 Satz 2 folgenden Geschäftsjahren von der Anwendung des § 84 Absatz 1 ausgeschlossen.
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WAAAJ-54533