MinStG § 20

Teil 3: Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts

Abschnitt 2: Ermittlungsgrundsätze und Anpassungen

Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Dividendenkürzungsbetrag

(1) Der Dividendenkürzungsbetrag setzt sich zusammen aus Dividenden oder anderen Gewinnausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen, wenn

  1. von Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zusammen eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Gewinn, Kapital, an Rücklagen oder Stimmrechten der ausschüttenden Einheit zum Zeitpunkt der Ausschüttung besteht (Schachtelbeteiligungen) oder

  2. die Eigenkapitalbeteiligungen zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten von der Geschäftseinheit gehalten werden, die die Dividenden oder die anderen Gewinnausschüttungen empfängt (Langzeitbeteiligungen).

(2)  1Absatz 1 gilt nicht für Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen, wenn sie aus Anteilen an einer Investmenteinheit stammen, für die das Wahlrecht im Sinne des § 74 ausgeübt worden ist. 2Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten gilt Absatz 1 nur bezogen auf den Teil der Dividende oder anderen Gewinnausschüttung, der auf die Eigenkapitalkomponente des Instruments entfällt.

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WAAAJ-54533