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MinStG § 87a

Teil 9: Übergangsregelungen

Abschnitt 3: Zeitlich befristete Übergangsregelungen

§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode [1]

(1) 1Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.

(2) 1Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher auf einem Beteiligungserwerb nach dem beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder hinzuzurechnen. 2Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts enthalten.

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WAAAJ-54533

1Anm. d. Red.: § 87a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 353) mit Wirkung v. .