Teil 8: Administration
Abschnitt 3: Safe-Harbour-Regelungen
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 78 Überprüfung der Anspruchsberechtigung
(1) Die Safe-Harbour-Regelungen, die nach den §§ 79 bis 81, 84 bis 87 und 89 für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in Anspruch genommen werden können, gelten nicht in den Fällen, in denen
eine Mindeststeuer nach § 2 entstehen könnte, wenn der für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz läge,
die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten innerhalb von 36 Monaten nach Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts durch die zuständige Finanzbehörde unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert werden und
die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweisen.
(2) Werden der zuständigen Behörde die Gründe, welche die Anspruchsberechtigung der betreffenden Safe-Harbour-Regelung wesentlich beeinträchtigt haben können, erst nach Eingang des Mindeststeuer-Berichts bei der zuständigen Behörde bekannt, beginnt die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Fundstelle(n):
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WAAAJ-54533