Kein Erlass von Säumniszuschlägen infolge sachlicher Unbilligkeit bei erfolgloser Beantragung von Aussetzung der Vollziehung
nur beim Finanzamt, nicht aber auch beim Finanzgericht
Leitsatz
Säumniszuschläge sind nach der BFH-Rechtsprechung wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später
aufgehoben wird und der Steuerpflichtige „alles getan” hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen,
sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber gleichwohl erfolglos geblieben ist. Aus dem Erfordernis, „alles getan zu haben”,
um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, folgt, dass nach erfolgloser Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung
bei der Finanzbehörde im Anschluss auch ein Antrag beim Finanzgericht gestellt worden sein muss (gegen , EFG 2017 S. 363; Anschluss an AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. f).
Fundstelle(n): VAAAJ-54529
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2022 - 5 K 5146/21
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