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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5146/21

Gesetze: AO § 227, AO § 240 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 102, FGO § 128 Abs. 3, AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. f.

Kein Erlass von Säumniszuschlägen infolge sachlicher Unbilligkeit bei erfolgloser Beantragung von Aussetzung der Vollziehung nur beim Finanzamt, nicht aber auch beim Finanzgericht

Leitsatz

Säumniszuschläge sind nach der BFH-Rechtsprechung wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige „alles getan” hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber gleichwohl erfolglos geblieben ist. Aus dem Erfordernis, „alles getan zu haben”, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, folgt, dass nach erfolgloser Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde im Anschluss auch ein Antrag beim Finanzgericht gestellt worden sein muss (gegen , EFG 2017 S. 363; Anschluss an AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. f).

Fundstelle(n):
VAAAJ-54529

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2022 - 5 K 5146/21

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