BGH Beschluss v. - 5 StR 402/23

Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 14 KLs 303 Js 12597/17 (4)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Geschehen im Fall II.4. der Urteilsgründe rechtlich als vollendete schwere Brandstiftung gewertet (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings lediglich eine versuchte schwere Brandstiftung.
Denn danach setzte der Angeklagte gegen 23 Uhr im Ruheraum einer Krankenstation, auf der sich zur Tatzeit 22 Patienten aufhielten, einen Stuhl in Brand, welcher – ebenso wie eine Stehlampe – vollständig verbrannte. Zudem wurde ein Teppich teilweise zerstört; an der Wand kam es zu Versengungen. Aus den so festgestellten Tatsachen ergibt sich weder ein (vollendetes) Inbrandsetzen noch eine teilweise Zerstörung der Räumlichkeit im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen vgl. Rn. 6 mwN [Inbrandsetzen]; Beschluss vom – 3 StR 392/19 mwN [teilweise Zerstörung]).
Auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung beruht das Urteil schon deswegen nicht, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 Satz 1 StGB nicht auf diese Tat als Anlasstat gestützt hat. Ungeachtet des Umstands, dass allein die rechtliche Würdigung die sich in dem Tatgeschehen manifestierende Gefährlichkeit in Fällen wie diesen nicht zu beeinflussen vermag, hat das Landgericht diese Tat auch der Gefährlichkeitsprognose nicht zugrunde gelegt, da es sich nicht vom sicheren Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB überzeugen konnte.
Cirener     
      
Köhler     
      
Resch 
      
von Häfen     
      
Werner      
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR402.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-54488