Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 Urkundenaushändigung
1Die Vorschrift dient (mittelbar) der Sicherung des Steueraufkommens, soll sie doch die Erfüllung der Anzeigepflicht sicherstellen.
2§ 21 GrEStG betrifft lediglich die Aushändigung von Urkunden an die Beteiligten bzw. die Erteilung von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften an diese. Dem Grundbuchamt (sowie der Genehmigungsbehörde) dürfen die Urkunden usw. mit der Stellung der Anträge auch vor Absendung der nach § 18 GrEStG erforderlichen Anzeige vorgelegt werden (z. B. zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung und dergleichen), um den Grundbuchverkehr nicht zu behindern.
3Die Anzeige muss in allen Teilen vollständig erfolgen. Sie muss eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang und die inhaltlichen Vorgaben des § 20 Abs. 1 und 2 GrEStG enthalten.