BGH Beschluss v. - VIII ZB 18/23

Instanzenzug: Az: VIII ZB 18/23 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 18/23 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 18/23vorgehend LG Bochum Az: I-11 T 54/22vorgehend AG Recklinghausen Az: 51 C 167/22

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom .

II.

31. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

53. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

64. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB18.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-54388