Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG
In seinem bezieht sich das BMF auf die besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG und informiert zu dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Beschreibung des Datensatzes.
I. Hintergrund
Zum tritt der mit dem Jahressteuergesetz 2022 neu eingeführte § 22g UStG in Kraft. Diese Vorschrift verpflichtet Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten grundsätzlich bestimmte Aufzeichnungen zu den Zahlungen vorzunehmen und diese Daten an das BZSt zu übermitteln. Die EU-Mitgliedstaaten sollen mithilfe der Zahlungsinformationen den Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, besser bekämpfen können.
Die Aufzeichnungen sind gem. § 22g Abs. 4 i. V. mit Abs. 8 UStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF - Schreibens vom 10.11.2023
Das BMF teilt mit, dass der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt unter dem folgenden Link auf der Homepage des BZSt veröffentlicht ist.