USt / UmwG | Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung (BFH)
Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften sowie die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf diese Vorsteuerbeträge nach den §§ 163, 227 AO.
Die Revision der Klägerin war begründet:
Das FG und die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug aus den (aufgrund des wirksamen Verzichts auf eine Steuerbefreiung) steuerpflichtigen Lieferungen von Gold entstanden ist.
Weiter gehen das FG und beide Beteiligte zu Recht davon aus, dass die Klägerin ihr Recht auf Vorsteuerabzug mit den von ihr erteilten, ordnungsgemäßen, als "Ankaufsrechnungen" bezeichneten Gutschriften mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer von 19 % zunächst ausüben durfte.
Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden.
Die Entscheidung des BFH betrifft einerseits die Frage, wem gegenüber ist ein Widerspruch gegen eine Gutschrift auszusprechen, wenn im Falle einer Ausgliederung nach der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ein neuer Rechtsträger vorliegt. Des Weiteren betrifft die Entscheidung die Frage nach der Wirksamkeit des Widerrufs des Verzichts auf eine Steuerbefreiung.
Wie bereits der 1. Leitsatz zum Ausdruck bringt, ist ab Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister der Widerspruch gegen eine Gutschrift dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber zu erklären.
Die zweite Frage betrifft den Verzicht auf eine Steuerbefreiung von Anlagegold gem. § 25c Abs. 2 UStG. Diese kann nur dann wirksam widerrufen werden, wenn die Gutschriften wirksam berichtigt werden. Da durch ein konkludente Verhaltensweise der Verzicht auf die Steuerbefreiung ausgesprochen werden kann (z. B. insbesondere durch Ausweis der Umsatzsteuer in der Abrechnung), kann er auch nur durch eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis an den Leistungsempfänger den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung erreichen.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
GAAAJ-54333