BGH Beschluss v. - VIII ZR 124/23

Instanzenzug: LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 S 8/23vorgehend AG Müllheim Az: 8 C 130/22

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom (3 S 8/23) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.030,60 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 280 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.030,60 €) zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom , nachdem sie die angesetzte Gebühr beglichen hat.

II.

31. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

42. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

53. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist trotz Zahlung der angesetzten Gebühr zulässig (vgl. , juris Rn. 4), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

6Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.

74. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR124.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-54292