Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 1 T 60/23vorgehend AG Ludwigshafen Az: 3c IK 501/17 Ftnachgehend Az: IX ZA 15/23 Beschluss
Gründe
1Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abgelaufen. Ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hätte keine Aussicht auf Erfolg. Der Schuldner hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt. Dies ist jedoch erforderlich (, juris Rn. 6; vom - IX ZA 3/21, juris Rn. 3; vom - III ZA 15/22, juris Rn. 5). Die Ursächlichkeit des Verschuldens des Schuldners für die Versäumung der Frist entfällt hier nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts (vgl. , AnwBl 2006, 213). Der Rechtspfleger hat den Antrag des Schuldners im ordentlichen Geschäftsgang bearbeitet. Danach war ein Hinweis an den Schuldner, der es diesem ermöglicht hätte, rechtzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht möglich (vgl. , NJW 2005, 3776, 3777).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023BIXZA15.23.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-54290