BGH Beschluss v. - 3 StR 342/23

Instanzenzug: LG Bad Kreuznach Az: 2 KLs 1043 Js 1894/22

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Geldwäsche in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten und der von ihr zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.

21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa , NStZ-RR 2021, 344 mwN). Da das Urteil auf Anordnung des Vorsitzenden sowohl an den Verteidiger als auch an die Angeklagte zugestellt wurde und bei dieser erst am einging, gelangte die Revisionsbegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag am noch innerhalb der Monatsfrist zu Gericht. Für die Fristberechnung bei der für einen Beteiligten bestimmten Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte kommt es auf die zuletzt bewirkte Zustellung an (§ 37 Abs. 2 StPO).

32. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR342.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-54243