BGH Beschluss v. - IV ZR 106/23

Instanzenzug: Az: I-6 U 95/22vorgehend LG Arnsberg Az: I-7 O 229/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 40.000 € (für den nicht bezifferten Klageantrag zu 2. war gemäß § 9 Satz 1 ZPO der höchste Jahresbetrag der vereinbarten Prämien innerhalb eines Zeitraum von dreieinhalb Jahren ab Beginn des Feststellungszeitraums anzusetzen; vgl. , VersR 2017, 1033 Rn. 5)
Prof. Dr. Karczewski                                               Harsdorf-Gebhardt                                                             Dr. Brockmöller
                                            Dr. Bußmann                                                                  Dr. Bommel

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR106.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-54234