Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG auch dann, wenn der Benennungsberechtigte in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter handelt, denen gegenüber er vertraglich gebunden ist
Leitsatz
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG setzt voraus, daß der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen verwertet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Benennungsberechtigte nicht in Ausübung unmittelbar eigenen wirtschaftlichen Interesses handelt, sondern in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter (d.i. nicht des Grundstücksveräußerers oder -erwerbers), denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 453 BFH/NV 1993 S. 32 Nr. 6 TAAAA-94488
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