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Trinkgelder an Unternehmer und deren Arbeitnehmer
Was gilt für die Einkommen- und die Umsatzsteuer?
Das Bedienungspersonal im Gaststätten- oder Hotelgewerbe, der Bus- oder Taxifahrer, Reiseleiter, Postzusteller, Angestellte im Friseurgewerbe oder in der Alten- und Krankenpflege, Handwerker und viele weitere Dienstleister erhalten regelmäßig Trinkgelder.
Bei der ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung ist zu differenzieren, ob die Gelder an den Unternehmer oder an das Personal des Unternehmers gezahlt werden. Der Unternehmer kann aber auch als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet sein.
I. Ertragsteuerliche Beurteilung
Betriebseinnahmen sind durch den Betrieb veranlasste Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert. Diese entstehen z. B. durch den Warenverkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen. Wendet der Kunde als Gegenleistung mehr auf als er müsste, gewährt er dem Betriebsinhaber also ein Trinkgeld, so zählt auch dieses zu den Betriebseinnahmen. Dieses Trinkgeld ist mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig und erhöht den Gewinn.
Im Gegensatz dazu können einem Arbeitnehmer gewährte Trinkgelder unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein. Die Trinkgelder müssen anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten f...