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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2959/18 K

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Spende an gemeinnützige Firmenstiftung: Hinzurechnung als vGA – besonderes Näheverhältnis – Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis – Gewährträger-Rechtsprechung des BFH – Bündelung der Spendentätigkeit über die Stiftung

Leitsatz

  1. Allein das Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses zwischen den Gesellschaftern eines Familienunternehmens und der hieran gleichfalls beteiligten gemeinnützigen Stiftung der Gründerfamilie rechtfertigt nicht die Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Spende an die Stiftung mit der Rechtsfolge der Hinzurechnung als vGA.

  2. Der mit der Spende verfolgte Zweck, die Verteilung von Spenden an externe gemeinnützige Organisationen unter Einbeziehung eines bei der Stiftung angesiedelten fachkundigen Gremiums zu koordinieren und zielgenauer sowie transparenter zu gestalten, verdrängt als nicht gesellschaftsrechtlich begründetes Motiv ein aus dem Verhältnis der Eigenspenden zu den Fremdspenden abzuleitendendes Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung i.S.d. Gewährträger-Rechtsprechung des , BStBl 1974 II S. 586).

Fundstelle(n):
AG 2023 S. 912 Nr. 24
ErbStB 2024 S. 41 Nr. 2
GmbH-StB 2024 S. 4 Nr. 1
GmbH-StB 2024 S. 5 Nr. 1
GmbHR 2023 S. 1283 Nr. 23
GmbHR 2023 S. 1286 Nr. 23
IAAAJ-53865

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.01.2023 - 6 K 2959/18 K

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