BGH Beschluss v. - VI ZR 114/23

Instanzenzug: Az: VI ZR 114/23vorgehend Az: I-8 U 134/20vorgehend LG Duisburg Az: 10 O 179/13

Gründe

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt sowie die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom eingelegt.

2Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist nicht mit der in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehenen sofortigen Beschwerde anfechtbar, da eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist (vgl. , juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom - VI ZR 525/15, juris Rn. 1 mwN; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rn. 15).

3Die von der Klägerin persönlich eingelegte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, da sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom - IX ZR 126/10, juris).

4Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts richtet, ist sie zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; , NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, teilt jedoch die Rechtsansicht der Klägerin, es lägen die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts vor, nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023BVIZR114.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-53750