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Neues Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO
Der BGH hat dazu Stellung genommen, ob bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechend der Rechtslage bei Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO derart nicht greift, dass die ebenfalls hinterzogene Umsatzsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Des Weiteren ging es um die Frage, wie die verkürzte Umsatzsteuer bei manipulierten elektronischen Kassen zu berechnen ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Werden elektronische Kassen derart manipuliert, dass die Umsätze nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist es zulässig, die aufgrund eines inneren Betriebsvergleichs gefundenen Schätzungsergebnisse mit den Werten der amtlichen Richtsatzsammlung derart abzugleichen, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo der niedrigere Wert für das Steuerstrafverfahren maßgeblich ist.
Wird Umsatzsteuer hinterzogen, so wirkt sich die hinterzogene Umsatzsteuer nur bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gewinnmindernd aus, wobei dem das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO nicht entgegensteht.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt demgegenüber das Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG, so dass eine entsprechende Reduzierung des Gewinns und somit des Hinterziehungsvolumens bei Einkommen- und...