BGH Beschluss v. - 1 StR 261/23

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 6 KLs 630 Js 34566/22

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt und gegen den Angeklagten B.    eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, sowie gegen die Angeklagte L.         eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 18.400 Euro, gegen die Angeklagte L.        in Höhe von weiteren 3.700 Euro angeordnet und einen – dem Angeklagten gehörenden – PKW als Tatmittel eingezogen. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

2Die Rechtsmittel erzielen lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang in Bezug auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen teilweisen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 2. Var. StGB für die von dem Angeklagten erlangte und nicht mehr gegenständlich vorhandene Tatbeute von 20.000 Euro ist um weitere 400 Euro zu korrigieren. Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte L.         in Höhe von 400 Euro und der Angeklagte B.     in Höhe von 1.600 Euro. Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt jeweils der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. Rn. 3 mwN). Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag nicht nur um die vom Landgericht berücksichtigten 1.600 Euro, sondern um weitere 400 Euro auf 18.000 Euro.

42. Entsprechend ist bei der Angeklagten der Betrag von 1.600 Euro zu berücksichtigen. Da die Angeklagte nach Ablieferung der Tatbeute bei den Hintermännern für ihre Beteiligung an der Tat mit 1.500 Euro entlohnt worden ist, war in dieser Höhe gegen sie ebenfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 2. Var., § 73c Satz 1 StGB anzuordnen (vgl. dazu , BGHR StGB § 73 Erlangtes 31 Rn. 16 f.); die sie betreffende Einziehungsanordnung beläuft sich deshalb auf insgesamt 19.500 Euro.

5Soweit die Angeklagte in der Tschechischen Republik vor der Tatbegehung von den Hintermännern insgesamt 1.000 Euro Bargeld zum Bestreiten notwendiger Ausgaben für die Anreise nach und den Aufenthalt in Deutschland („Spesengelder“) erhalten hat, handelt es sich um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Da sie das Geld bestimmungsgemäß für die Tatbegehung verbrauchte, scheidet die Einziehung ihres Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB aus, da dies ein Vereiteln der Einziehung des ursprünglichen Einziehungsgegenstands durch den Täter voraussetzt. Das bestimmungsgemäße Verwenden erlangter Tatmittel ist aber keine Vereitelungshandlung in diesem Sinne (vgl. Rn. 17 mwN).

63. Die Abänderung der Einziehungsentscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

74. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog. Mit Blick darauf, dass die Revision der Angeklagten L.        hinsichtlich der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht nur unerheblich Erfolg hat, wäre es unbillig, sie mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels, die die Einziehung betreffen, zu belasten; entsprechendes gilt für sie bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 311/20 Rn. 10 ff. und vom – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR261.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-53572