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Einkommen-/Lohnsteuer | Tätigkeit im Rahmen der Sicherungsverwahrung führt zu Arbeitslohn
Einnahmen aus einer Tätigkeit, die eine in Sicherungsverwahrung untergebrachte Person in einer Justizvollzugsanstalt erbringt, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (, NWB OAAAJ-53247).
Sachverhalt: Der Kläger ist nach Verbüßung einer Haftstrafe bereits seit vielen Jahren in der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Dort ist er in einer anstaltseigenen Schreinerei nach den Regelungen des SVVollzG NRW tätig und erhielt hierfür im Streitjahr 2019 eine Vergütung i. H. von ca. 14.000 €.
Der Kläger erklärte diesen Betrag zunächst als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Demgegenüber ging das FA von S. 985sonstigen Einkünften aus, da der Kläger kein Dienstverhältnis eingegangen sei. Den Arbeitnehmerpauschbet...