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FG Münster Urteil v. - 14 K 1227/21 E

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3 ; LStDV § 1 Abs. 1 ; SVVollzG NRW § 31 Abs. 1 Satz 1; SVVollzG § 31 Abs. 1 Satz 2; SVVollzG § 32; SVVollzG § 33; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Arbeitnehmer

Besteuerung der Tätigkeit eines in Sicherungsverwahrung befindlichen Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Ein sich in Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt befindlicher und dort beschäftigter (hier: in einer anstaltsinternen Schreinerei) Untergebrachter erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis, soweit eine Gesamtbetrachtung für eine (steuerliche) Arbeitnehmereigenschaft spricht (hier: Arbeit aufgrund freien Entschlusses; Einbindung in die Arbeitsorganisation in der Schreinerei; Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit; feste, über der Vergütung von Gefangenen liegende Vergütung; Anspruch auf bezahlte Freistellung).

2. Die besondere Zielrichtung der Beschäftigung von in Sicherungsverwahrung Untergebrachten (vgl. § 31 Abs. 1 SVVollzG NRW) lässt ebenso wie ein besonderes Motiv des Arbeitgebers für die Beschäftigung von Arbeitnehmern den Veranlassungszusammenhang zum Dienstverhältnis und die Zuordnung des Entgelts zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entfallen.

Fundstelle(n):
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 984
OAAAJ-53247

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FG Münster, Urteil v. 20.09.2023 - 14 K 1227/21 E

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