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Korrektur von Arbeitslohn über die Einkommensteuer-Veranlagung
Der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelte Arbeitslohn wird i. d. R. im Rahmen der ESt-Veranlagung unverändert übernommen. Eine zwingende Bindung an den vom Arbeitgeber ermittelten und übermittelten Arbeitslohn besteht jedoch nicht. Über die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns wird abschließend nicht im LSt-Abzugsverfahren, sondern im Rahmen der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers entschieden (, NWB AAAAJ-51863). So kann bspw. der Arbeitnehmer bei seiner Veranlagung den geldwerten Vorteil anders als im LSt-Abzugsverfahren ermitteln (, NWB AAAAJ-51863; vgl. auch R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 LStR; z. B. Dienstwagengestellung: Übergang von der pauschalen Bewertung zur sog. Fahrtenbuchmethode).
Die Behandlung im LSt-Abzugsverfahren ist kein Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren. Nach elektronischer Übertragung der LSt-Bescheinigung scheidet i. d. R. eine Korrektur des LSt-Abzugs aus. Die Arbeitslohnkorrektur hat dann im Rahmen der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers zu erfolgen.
Zur Erläuterung von einer Abweichung des in der Zeile 5 des Vordrucks zur Anlage N 2023 erklärten Bruttoarbeitslohns von dem mittels ...