Bei Vorbehaltswohnrecht an einzelnen Räumen der Wohnung Zurechnung des Nutzungswerts beim Eigentümer; der Eigentümer kann den Mietwert der überlassenen Räume als dauernde Last abziehen
Leitsatz
1. Wird bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergebenden im Rahmen eines Leibgedinges ein Wohnungsrecht an einzelnen Räumen der Wohnung des Übernehmers eingeräumt, so ist der Nutzungswert der Wohnung in vollem Umfang dem Übernehmer zuzurechnen.
2. Die Überlassung einzelner Wohnräume stellt für den Übernehmer eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 31 BFH/NV 1992 S. 82 Nr. 12 XAAAA-94426