Sozialversicherung | Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 (Bundesregierung)
Zum
steigen
die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung. Der Bundesrat hat der
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am
abschließend zugestimmt (BR-Drucks. 511/23
(Beschluss)).
Zu Anfang eines jeden Jahres
steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken-
und Rentenversicherung – so auch zum :
In der gesetzlichen
Krankenversicherung steigt sie bundesweit
einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im
Monat (2023: 59.850 € oder 4.987,50 €/Monat).
Die
Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 €
beziehungsweise monatlich 5.775 € (2023: 66.600 € oder 5.550
€ im Monat).
Auch die
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf
7.450 € im Monat (2023: 7.100 €/Monat), in den alten
Bundesländern auf 7.550 € im Monat (2023: 7.300
€/Monat).
In der
knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht
sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 € im Monat
(2023: 8.750 €/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 €
im Monat (2023: 8.950 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere
gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
Das
Durchschnittsentgelt in der
Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im
jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 € im
Jahr festgesetzt (2023: 43.142 €).