Online-Nachricht - Dienstag, 28.11.2023

Sozialversicherung | Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 (Bundesregierung)

Zum steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am abschließend zugestimmt (BR-Drucks. 511/23 (Beschluss)).

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum :

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im Monat (2023: 59.850 € oder 4.987,50 €/Monat).

  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 € beziehungsweise monatlich 5.775 € (2023: 66.600 € oder 5.550 € im Monat).

  • Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 € im Monat (2023: 7.100 €/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 € im Monat (2023: 7.300 €/Monat).

  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 € im Monat (2023: 8.750 €/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 € im Monat (2023: 8.950 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

  • Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 € im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 €).

Die Rechengrößen ab im Überblick


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Rechengröße
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
7.550 €/Monat
7.450 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung
9.300 €/Monat
9.200 €/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV
69.300 € im Jahr (5.775 €/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
62.100 € im Jahr (5.175 €/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung
7.550 €/Monat
7.450 €/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung
45.358 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.535 €/Monat
3.465 €/Monat

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 24.11.2023 (il)

Nachricht aktualisiert am : Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am im BGBl. 2023 I Nr. 322 verkündet.

Fundstelle(n):
NWB PAAAJ-53439