Kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG für Ausbauten und Erweiterungen an einer über 1986 hinaus der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden eigengenutzten Wohnung
Leitsatz
Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus versteuert wird, sind in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen. Solange der Steuerpflichtige nicht nach § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG auf die Nutzungswertbesteuerung der Wohnung verzichtet, steht ihm für die Ausbauten und Erweiterungen an der eigengenutzten Wohnung ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG nicht zu.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 30 BFH/NV 1992 S. 82 Nr. 12 ZAAAA-94421
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