1. Die Herstellung einer Aufrechnungslage führt zu einer inkongruenten Deckung, wenn der Aufrechnende vorher keinen Anspruch
hatte, der die Aufrechnungslage entstehen ließ.
2. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden
ist, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat und dass die
Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt.
3. Zu Lohnsteuerverbindlichkeiten führende Aufrechnungslagen stellen Rechtshandlungen dar, unterliegen der Anfechtung nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und lösen damit ein Aufrechnungsverbot (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) aus, selbst wenn die Lohnsteuer vorzeitig
angemeldet worden ist und wegen des früheren Zuflusses des Arbeitslohns entstand, obgleich die für den Monat zu erbringende
Arbeitsleistung (als relevante Rechtshandlung) noch nicht erbracht worden war.
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Fundstelle(n): HAAAJ-53271
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.09.2019 - 8 K 8260/17
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