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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8260/17

Gesetze: InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129 Abs. 1, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, AO § 218 Abs. 2, EStG § 38 Abs. 2 S. 2

Herstellung einer Aufrechnungslage

Aufrechnungsverbot

vorzeitige Anmeldung der Lohnsteuer

Leitsatz

1. Die Herstellung einer Aufrechnungslage führt zu einer inkongruenten Deckung, wenn der Aufrechnende vorher keinen Anspruch hatte, der die Aufrechnungslage entstehen ließ.

2. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat und dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt.

3. Zu Lohnsteuerverbindlichkeiten führende Aufrechnungslagen stellen Rechtshandlungen dar, unterliegen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und lösen damit ein Aufrechnungsverbot (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) aus, selbst wenn die Lohnsteuer vorzeitig angemeldet worden ist und wegen des früheren Zuflusses des Arbeitslohns entstand, obgleich die für den Monat zu erbringende Arbeitsleistung (als relevante Rechtshandlung) noch nicht erbracht worden war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAJ-53271

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.09.2019 - 8 K 8260/17

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