Zurückweisung einer englischen Limited als Bevollmächtigte
Leitsatz
1. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage, die zeitgleich mit einer Anfechtungsklage erhoben wird, ist unzulässig.
2. Eine Limited englischen Rechts mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden, die weder einen
Nachweis über die Berufsqualifikation noch einen Nachweis darüber vorlegen kann, dass sie mindestens ein Jahr steuerberatende
Tätigkeit in den Niederlanden ausgeübt hat, ist als Bevollmächtigte im Besteuerungsverfahren zurückzuweisen. Liegt schon keine
Vollmacht vor, ist die Limited als Beistand zurückzuweisen.
3. Die Tatsache, dass eine in den Niederlanden niedergelassene Limited nicht in das elektronische Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer
nach § 3b Abs. 1 StBerG eingetragen ist, spricht zusätzlich dafür, dass sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist.
4. Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit kommt nur in Betracht, wenn eine dauerhafte Präsenz in einem
Mitgliedstaat besteht.
5. Die Vorschriften der §§ 3 ff. StBerG beschränken die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismäßig.
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