BGH Beschluss v. - IV ZR 70/22

Instanzenzug: Az: IV ZR 70/22 Beschlussvorgehend Az: 19 U 70/20vorgehend Az: 20 O 384/19

Gründe

11. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beklagten zu 2 bis 4 keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. , juris Rn. 3 m.w.N.).

22. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung.

3Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt:

4Verlangt ein Miterbe von anderen Miterben aufgrund einer Anordnung des Erblassers die Auflassung eines Nachlassgrundstücks, richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben (vgl. Schneider/Kurpat/Monschau, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.3385 "Miterbe"; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 3 Rn. 16.65 "Erbrechtliche Ansprüche"). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 jeweils 25 % - entsprechend einem für die Streitwertfestsetzung angenommenen jeweiligen Anteil der Parteien am Nachlass von 1/8 - vom Verkehrswert der Grundstücke abgezogen. Hinsichtlich des auf Auflassung an die S      GbR gerichteten Antrags zu 2 ist es ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass der volle Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen ist, weil die S      GbR nicht Miterbin ist.

5Hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundstücks B         str. 58 müssen die Grundschulden, die auf diesem lasten, außer Betracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]; vom - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 [juris Rn. 2]; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 6 Rn. 4; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.5379 "Verkehrswert").

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:311023BIVZR70.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-53208