BGH Beschluss v. - VIa ZR 1192/22

Instanzenzug: Az: 5 U 2892/21vorgehend LG Regensburg Az: 31 O 353/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (, juris Rn. 11 mwN) - bereits unzulässig, weil das Landgericht die Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil selbständig tragend auch auf Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers gestützt hat, ohne dass die Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn 12 ff. mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR1192.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-53137