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Ausübung der Heilungsregel bei einer unzutreffend vereinbarten Verlustübernahme in einem Ergebnisabführungsvertrag
Eine wirksame ertragsteuerliche Organschaft erfordert nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG eine im Ergebnisabführungsvertrag (EAV) vereinbarte Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (sog. „dynamischer“ Verweis). Diese Anforderung wurde durch die „Kleine Organschaftsreform“ eingeführt. Für Altverträge mit fehlerhaftem Verweis auf § 302 AktG gewährte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung, um bestehende Organschaften durch Anpassung des EAV rückwirkend zu heilen (§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG). Wenn die Organschaft vor dem beendet wurde, tritt die Heilungswirkung auch ohne Anpassung des EAV ein (§ 34 Abs. 10b Satz 3 KStG). Nach einem aktuellen besteht jedoch kein „Heilungszwang“, sondern der Stpfl. entscheidet über den Eintritt der Heilungswirkung (, NWB NAAAJ-43896).
Einordnung
Ein häufiger Streitpunkt bei einer ertragsteuerlichen Organschaft ist die Ausgestaltung des Ergebnisabführungsvertrags (EAV). Dabei steht die Formulierung der Verlustübernahmevereinbarung nach § 302 AktG im Fokus. Nach aktuellem Recht fordert § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG für „andere Kapitalgesellschaften“ als Organgesellschaften (insbesondere die GmbH), eine „Verlustübernahme durch Verweis au...