Zur Frage der Zurechnung und des Vorliegens von Bruttoerträgen nach § 8 Abs. 1 AStG
Leitsatz
1. Die Frage, welche Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, ist auch für den Bereich des § 8 Abs. 1 AStG nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach ist eine Tätigkeit demjenigen zuzurechnen, für dessen Rechnung sie ausgeübt wird.
2. Verdeckte Einlagen lösen keine Bruttoerträge aus Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder aus Beteiligungen i.S. des § 8 Abs. 2 AStG aus.
3. Ist eine (erste) ausländische Gesellschaft in der Weise in die Ein- und Verkaufstätigkeit einer zweiten ausländischen Gesellschaft für eine dritte ausländische Gesellschaft eingeschaltet, daß die zweite und die dritte Gesellschaft lediglich Zahlungen und Schriftverkehr auf den Namen der ersten Gesellschaft laufen lassen, ohne daß diese über eigenes Personal oder Büroräume verfügt, so werden die Bruttoerträge nur von der (zweiten) ausländischen Gesellschaft erzielt, die die Ein- und Verkaufstätigkeit ausübt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 222 BFH/NV 1993 S. 5 Nr. 2 HAAAA-94385
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