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Neue Melde- und Sorgfaltspflichten für Betreiber digitaler Plattformen
Handlungsbedarf durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Im Bereich der Sharing Economy haben sich zuletzt zahlreiche Plattform-Geschäftsmodelle etabliert, die traditionelle Intermediationsformen wie etwa im Einzelhandel oder im Dienstleistungsgewerbe zunehmend verdrängen. Über Plattformen getätigte Transaktionen rufen jedoch nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung im Endkundengeschäft hervor, sondern sie führen auch dazu, dass die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs nicht immer gewährleistet ist. Daher wurde mit dem „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“ (kurz: Plattformen-Steuertransparenzgesetz; PStTG) v. (BGBl 2022 I S. 2730, NWB MAAAJ-45246) eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Dabei beinhaltet das PStTG ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht, das die übrigen Steuergesetze unberührt lässt; anders als bestehende Aufzeichnungs- und Meldepflichten knüpft das PStTG aber an interne Daten, Prozesse und Systeme an und ist auf Massendaten ausgerichtet.
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) v. (BGBl 2022 I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenz-überschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt.
Das Gesetz dient der Umsetzung der als DAC 7 bezeichneten EU-Richtlinie und nimmt Betreiber digitaler Plattformen in die Pflicht, um die wirtschaftlichen Aktivitäten auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent zu machen.
Dies dient einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung, die im Wege des steuerlichen Verfahrensrechts gewährleistet wird.
Das PStTG berührt die übrigen Steuergesetze nicht und nimmt – für sich betrachtet – keinen Einfluss auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen. Anders als bestehende Aufzeichnungs- und Meldepflichten knüpft das PStTG aber an interne Daten, Prozesse und Systeme an und ist auf Massendaten ausgerichtet.
I. Regelungshintergrund des PStTG – Dynamisches Marktumfeld der Plattformökonomie
Mit disruptiv wirkenden Innovationen wie der Blockchain-Technologie, der Industrie 4.0 und dem Übergang zur Dienstleistungsgesellschaft nimmt die Bedeutung von Algorithmen und Daten stetig zu. So hat die Digitalisierung gänzlich neue Wirtschaftszweige hervorgebracht, deren Geschäftsmodelle eng mit dem Internet verbunden sind. Sie beruhen darauf, Tätigkeiten aus der Ferne mit beschränkter oder ohne physische Präsenz auszuüben (vgl. Europäische Kommission v. , COM (2018) 148 final, S. 17). In diesen Kontext reihen sich auch digitale Plattformen, die es einem ermöglichen, verschiedene Leistungen einem weiten Publikum anzubieten und so neue Märkte und Vertriebskanäle zu erschließen (sog. Plattformökonomie; vgl. dazu Busch, IWRZ 2018 S. 147 und GRUR 2019 S. 789).
Getrieben durch gesunkene Transaktionskosten und einer rasanten Entwicklung im Bereich der Datenspeicherung und -verarbeitung hat die Plattformökonomie zwischenzeitlich eine beachtliche Marktkapitalisierung erreicht. Deren Leistungsspektrum reicht von der kurzfristigen Vermietung von Immobilien an Feriengäste (z. B. Airbnb), der Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z. B. Fiverr) bis hin zum Verkauf von Waren (z. B. eBay). Im Vordergrund steht dabei die systematische Sammlung und Verarbeitung von Informationen auf der Anbieterseite sowie die entsprechende Speicherung und Auswertung des Nutzerverhaltens. Daten werden so zu einer kritischen Ressource der Transaktionskoordination, indem das (Informations-)Angebot entsprechend den Präferenzen zusammengefügt wird und indirekte – und teils auch direkte – Netzwerkeffekte ausgeschöpft werden. Dabei befördern Informations- bzw. Transaktionsplattformen in vielfältiger Weise nicht nur die private, sondern auch die soziale und S. 372wirtschaftliche Interaktion (vgl. Haucap, Wirtschaftsdienst 2020, Konferenzheft, S. 20 ff.).