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BFH Urteil v. - VI R 47/91 BStBl 1993 II S. 169

Gesetze: EStG § 3 Nr. 62EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 42dAO 1977 § 5AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 191 Abs. 1FGO § 102

1. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Lebensversicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG sind steuerpflichtiger Arbeitslohn 2. Der Arbeitgeber haftet nicht für zuwenig abgeführte Lohnsteuer, wenn diese beim Arbeitnehmer wegen fehlender Änderungsmöglichkeiten der Einkommensteuerveranlagung nicht nachgefordert werden kann (Änderung der Rechtsprechung)

Leitsatz

1. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Lebensversicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG sind steuerpflichtiger und nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG von der Steuer befreiter Arbeitslohn.

2. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d EStG ist in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn die Steuer beim Arbeitnehmer deshalb nicht nachgefordert werden kann, weil seine Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig ist und die für eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom VI R 24/69, BFHE 113, 157, BStBl II 1974, 756).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 169
BFH/NV 1993 S. 6 Nr. 2
UAAAA-94359

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BFH, Urteil v. 09.10.1992 - VI R 47/91

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