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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 4607/03 E EFG 2005 S. 883 Nr. 11

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a 1. Halbsatz

Unwiderruflichkeit der Zustimmung eines Stpfl. zur verbösernden Änderung

Leitsatz

Hat die Finanzbehörde den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu dessen Ungunsten geändert, so kann mit einer hiergegen gerichteten Sprungklage mangels Beschwer nicht zulässigerweise eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zustimmung zu der verbösernden schlichten Änderung nicht mit der erklärten Absicht erteilt worden ist, den geänderten Bescheid anzufechten.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 883 Nr. 11
GAAAB-52510

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2005 - 18 K 4607/03 E

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