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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 574/23

Gesetze: BewG § 247, BewG § 249 Abs. 1, BewG § 253, BewG § 257, GrStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, GrStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, ImmoWertV § 19, GG Art. 3 Abs. 1

Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den und des Grundsteuermessbetrags auf den

Leitsatz

1. Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den sind rechtmäßig und begegnen insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Es ist rechtmäßig, der Berechnung des Ertragswerts einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie durchschnittliche Nettokaltmieten als Rohertrag zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen.

3. Die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwerte sind der Berechnung des Bodenwerts zugrunde zu legen. Sie sind insbesondere nicht deswegen angreifbar, weil sich aus der Institution des Ausschusses und den gesetzlichen Vorgaben für seine Zusammensetzung ergibt, dass Mitarbeiter der Finanzämter mitwirken.

4. Der Umrechnungskoeffizient zur Berücksichtigung des bei kleineren Grundstücken überproportional ansteigenden Grundstückswerts sowie die Grundsteuermesszahl dienen der Förderung berechtigter Gemeinwohlinteressen und begegnen ebenfalls keinen Bedenken.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2646 Nr. 46
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 49
DStRE 2024 S. 27 Nr. 1
ErbStB 2024 S. 7 Nr. 1
ErbStB 2024 S. 7 Nr. 1
DAAAJ-52727

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Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2023 - 2 K 574/23

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