1. Der Bilanzansatz eines erworbenen Grundstücks ist auch dann um den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu mindern,
wenn es bei als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilenden Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters an einer klaren und
eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.
2. Der Auffassung, auch ein überhöhter Kaufpreis sei in der Handelsbilanz als Anschaffungskosten zu aktivieren, sodass lediglich
die aufwandswirksamen Abschreibungen, die auf dem überhöhten Kaufpreis basieren, als vGA zu qualifizieren seien, ist wegen
der erforderlichen Korrekturen in den Folgejahren, den Folgeproblemen beim Verkauf des Wirtschaftsguts und der Tatsache, dass
eine vGA bei nicht abschreibbaren Wirtschaftsgütern dann nicht angesetzt werden könnte, nicht zu folgen.
3. Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern schießt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs auch dann aus, wenn die
Leistungsbeziehung mit einer Zweigniederlassung in Deutschland bestand.
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 472 Nr. 9 DStR 2024 S. 508 Nr. 9 DStRE 2024 S. 375 Nr. 6 JAAAJ-52725
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.09.2023 - 8 K 8207/20
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