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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 3/20

Gesetze: UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a ; UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. c ; UZK Art. 136 Abs. 1 Buchst. a ; UZK Art. 139 Abs. 1 ; UZK Art. 141 Abs. 1 Buchst. d iv ; UZK Art. 250 ; UZK-DelVO Art. 212 ; UZK-DelVO Art. 214; UZK-DelVO Art. 215 ; UZK-DelVO Art. 216

Zur Steuerschuldnerschaft einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die ein Fahrzeug mit drittländischem Kennzeichen benutzt hat, dass sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in Deutschland befand

Leitsatz

1. Ein Fahrzeug, das sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, darf abgesehen von den in den Art. 214, 215 und 216 UZK-DelVO geregelten Ausnahmen nur von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.

2. Benutzt eine im Zollgebiet der Union ansässige Person dieses Fahrzeug, ohne dass eine der genannten Ausnahmen vorliegt, wird sie als Besitzer nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. c UZK Steuerschuldner der anfallenden Einfuhrabgaben, wenn sie zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des Fahrzeugs wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

3. Hinsichtlich dieses "Wissenmüssens" ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers unter den Umständen des konkreten Einzelfalls abzustellen. Vorliegend war das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer gewusst hätte, dass die Benutzung des Fahrzeugs durch ihn gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

Fundstelle(n):
AAAAJ-52699

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 29.08.2023 - 4 K 3/20

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