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Abwärme aus einem BHKW zur unentgeltlichen Trocknung von Holzhackschnitzeln
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, ob die unentgeltliche Trocknung von Holzhackschnitzeln, die im Eigentum eines Dritten stehen, in einer Trocknungsanlage des Steuerpflichtigen, die mit Abwärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) betrieben wird, um damit den Erhalt des KWK-Bonus zu sichern, eine Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG oder eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9a UStG darstellt. Zugleich war darüber zu entscheiden, ob die Vorsteuer für die Anschaffung der Trocknungsanlage zu versagen ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Nutzung von Abwärme für die Trocknung fremder Holzhackschnitzel kann eine unternehmerische Tätigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG sein, wenn Hintergrund hierfür die Erlangung eines höheren KWK-Bonus ist.
Dabei liegt keine einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG vor, weil die Wärme, die zur Trocknung der Holzhackschnitzel in eigenen Anlagen des Steuerpflichtigen aufgewandt wurde, nicht dessen Unternehmen verlassen hat.
Auch liegt keine unentgeltliche Erbringung eine sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, weil kein außerhalb des Unternehmens des Steuerpflichtigen verfolgter Zweck gegeben ist. Vielmehr liegt ein unternehmerischer Zweck ja gerade darin, den höh...