Instanzenzug: Az: 4 StR 1/23vorgehend LG Bielefeld Az: 2 KLs 15/22
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner nicht mit einer Begründung versehenen Eingabe vom , durch die er „Einspruch“ gegen „das Urteil“ des Bundesgerichtshofs, „angekommen am “ einlegt.
2Das Schreiben des Verurteilten vom ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.
3Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 3; Beschluss vom – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140923B4STR1.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-52565