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BFH Urteil v. - III B 43/92 BStBl 1993 II S. 123

Gesetze: FGO § 74FGO § 128 Abs. 2 Halbsatz 2

- Beschwerde gegen abgelehnte Aussetzung des Klageverfahrens auch nach Hauptsacheentscheidung zulässig - Nach erfolgreicher Beschwerde Nichtzulassungsbeschwerde gegeben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren - Rechtsschutzinteresse für Klage wegen Grundfreibetrag entfällt nicht durch Vorläufigkeitserklärung

Leitsatz

1. a) Lehnt das FG einen Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens durch Beschluß ab, so ist die hiergegen eingelegte Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob das FG bereits in der Hauptsache entschieden hat.

b) Hat die Beschwerde Erfolg, kann der in der Nichtaussetzung liegende Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nachträglich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden. Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betr. die Höhe des Grundfreibetrags entfällt nicht dadurch, daß das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid von sich aus für vorläufig erklärt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 123
BFH/NV 1993 S. 6 Nr. 2
SAAAA-94338

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BFH, Urteil v. 18.09.1992 - III B 43/92

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