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BFH Urteil v. - III B 73/94 BStBl 1995 II S. 415

Gesetze: EStG i. d. F. des StSenkG 1986/1988 § 32 Abs. 6FGO § 68FGO § 74FGO § 128 Abs. 2 Halbsatz 2

Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1. Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch Vorläufigkeitserklärung während des Klageverfahrens -2. Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 2 BvL 42/93

Leitsatz

1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betreffend die Höhe des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind im Jahre 1986 entfällt nicht dadurch, daß das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid während des Klageverfahrens von sich aus für vorläufig erklärt (Festhalten an den Grundsätzen des , BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

2. Derartige Klageverfahren sind allerdings entsprechend § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG über den (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) - Az. des - entschieden hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Vorlagebeschluß unmittelbar nur den Veranlagungszeitraum 1987 betrifft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 415
BFH/NV 1995 S. 45 Nr. 6
YAAAA-95227

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BFH, Urteil v. 10.02.1995 - III B 73/94

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