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Kurzfassung zum Beitrag von Tiede, StuB 22/2023 S. 881

Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Dr. Kai Tiede

Es hat für einige Überraschung gesorgt, dass der Gesetzgeber mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die verpflichtende Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten aufgehoben hat. Die Neuregelung ist zwingend für Wirtschaftsjahre zu beachten, die nach dem enden, also bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr zum . Gleichwohl bleiben Fälle, in denen eine Abzinsung vorzunehmen ist. Interessant – und im Einzelnen schwierig – ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung der Neuregelung.

Einordnung

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, ordnet § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nunmehr nur noch die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 an, d. h. die Verbindlichkeit ist grds. mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die „Anschaffungskosten“ einer Verbindlichkeit entsprechen dem Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dies ist i. d. R. der Nennwert der Verbindlichkeit. Der Gesetzgeber begründet die Abschaffung der Abzinsungspflicht zum einen mit einem Hinweis auf die aktuelle Niedrigzinsphase (die allerdings just in diesem Zeitraum endete) und den Aspekten Bürokratieabbau und Steuervereinfachung.

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