NWB Nr. 46 vom Seite 3105

Wenn Rente und Arbeit zusammentreffen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Das Familienheim als Gestaltungsobjekt

In der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gestaltungsberatung ist die Steuerbefreiung für den Erwerb des sog. Familienheims von erheblicher Praxisrelevanz. Denn auch wenn die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge bei Übertragungen zwischen Ehegatten und Kindern relativ hoch sind, reichen sie oftmals nicht aus, wenn hochpreisige Immobilien im Vermögensbestand sind. Diese Sachlage wird durch die gestiegenen Immobilienpreise, besonders in den Großstädten und Ballungsgebieten, noch verschärft. Durch geschickte Einbeziehung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG in die Nachfolgeplanung kann die Schenkungsteuer oftmals vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden. Interessant und praktisch relevant ist die Befreiung vor allem deshalb, weil diese nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, sondern der Erwerbsgegenstand selbst befreit ist – und dies unabhängig vom Wert. Bis auf den Fall des Erwerbs durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder ist auch die Größe des Familienheims irrelevant. Dies macht das Familienheim zu einem geeigneten Gestaltungsobjekt im Rahmen der Nachfolgeregelung bzw. bei der Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten. Aber auch hier gilt es, stets die aktuellen Rechtsentwicklungen im Blick zu haben. Anlass für Schneider, auf die neueste Rechtsprechung des FG München und des Niedersächsischen FG vorzustellen.

Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Die Zahl der Altersrentenzugänge war im Jahr 2022 mit rund 875.000 Personen um rund 16.600 höher als im Jahr 2021. Eine Zunahme um rund 1,9 Prozent, die hauptsächlich demografisch beding ist, da nun die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen. Allerdings ist für längst nicht alle das Arbeitsleben mit dem Renteneintritt beendet. Ein Teil der Ruheständler muss weiterarbeiten, weil die Rente nicht zum Lebensunterhalt reicht; andere hingegen wollen länger arbeiten, weil sie sich im Alter mehr leisten möchten oder Freude an der Arbeit haben. Doch darf man einfach etwas hinzuverdienen oder hat das Auswirkungen auf die bezogene Rente? Das Achte SGB-IV-Änderungsgesetz hat hier einige Neuerungen gebracht. So sind zum die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten weggefallen. Frührentner mit einem Nebenjob können nun beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Auch Erwerbsminderungsrentner sind von dieser Gesetzesanpassung betroffen und dürfen ab 2023 mehr als bislang hinzuverdienen. Für Bezieher einer Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze galt hingegen immer schon: Eine Anrechnung des Verdienstes aus dem Arbeitsverhältnis auf die gesetzliche Altersrente findet nicht statt. Einen Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen eines Zusammentreffens von Beschäftigung und Altersrentenbezug bzw. mit Erwerbsminderungsrenten gibt Eilts auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 3105
NWB OAAAJ-52450