Online-Nachricht - Mittwoch, 15.11.2023

Umsatzsteuer | Schutzmaskenpauschale steuerbar (FG)

Apotheker haben mit der Abgabe von Schutzmasken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) im Zeitraum vom bis (sog. Phase 1) an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten ( sowie Urteil v. - 5 K 136/22).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV). Die Kläger sind der Ansicht, dass die vom Nacht- und Nothilfsfonds des Deutschen Apothekerverbandes e.V. gezahlte Pauschale ein nichtsteuerbarer echter Zuschuss sei. Ein Leistungsaustausch sei zu verneinen, denn nach der SchutzmV sei die Zahlung in der Phase 1 auch dann an eine Apotheke zu zahlen gewesen, wenn diese keine Schutzmasken abgegeben hätte.

Der 5. Senat des Niedersächsischen FG bejahte dagegen einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch:

  • Die Apotheken sind durch die SchutzmV in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden.

  • Die Krankenkassen stellen den gesetzlich Krankenversicherten nach dem sog. Sachleistungsprinzip die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung, zu denen auch die Abgabe von Schutzmasken der auf der Grundlage der SchutzmV zählt. Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar.

  • Daher haben die Apotheken in der „Phase 1“ im Rahmen des durch die SchutzmV begründeten Rechtsverhältnisses in Erfüllung der Ansprüche der besonders vulnerablen Personen Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht.

  • Hierfür ist den Apotheken die Schutzmaskenpauschale gezahlt worden. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken liegt in der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nach dem Apothekengesetz und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der SchutzmV zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie.

Hinweis:

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der 5. Senat die Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Kläger in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 K 136/22 nicht eingelegt. Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 K 45/22 ist noch nicht rechtskräftig.

Die Volltexte der Entscheidungen sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht (5 K 45/22 sowie 5 K 136/22).

Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter 13/2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAJ-52449